Karlsruhe. Dass Ganoven nicht immer das beste Verständnis für die Polizei aufbringen, liegt naturgemäß an den sich gänzlich widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien. Nicht so bei der Festnahme eines badischen Ladendiebs durch bayerische Kripobeamte am Mittwochnachmittag, da waren es – Verständnisprobleme – ganz anderer Art. Denn offenbar rechnet jeder badische Kleinkriminelle irgendwann einmal mit seiner Festnahme und richtet sich gedanklich auf die folgenden, badisch ausgesprochenen Worte ein: “Halt Polizei, stehe bleiwe”. Nicht ins Schema passt da offensichtlich eine im tiefsten bayerischen Dialekt ausgesprochene Festnahme durch bayerische Polizeibeamte im badischen Karlsruhe. Zwei Ordnungshüter aus München, die mit einem Karlsruher Kripo-Kollegen auf der Fahrt zu Ermittlungen im Stadtgebiet waren, beobachteten einen 25-jährigen Mann, der mehrere Weichspülerflaschen aus der Auslage eines Drogeriemarktes in der Yorckstraße entwendete und um die Ecke in einem Hausgang abstellte. Offenbar um noch mehr zu stehlen, begab sich der junge Mann erneut in den Markt und wurde nach kurzer Zeit von der badisch-bayerischen Kriminalkooperation mit eben den Worten “Polizei, sie san festgnumma” an weiteren Diebstählen gehindert. Doch der im tiefsten bayerischen Dialekt ausgesprochenen Festnahme schenkte der badische Ganove zunächst keinen Glauben. Erst die Dienstausweise der bayerischen Beamten und die Bestätigung der Festnahme durch den badischen Kollegen in dem altbekannten badischen Dialekt brachten die notwendige Gewissheit, ertappt worden zu sein. Trotz der badisch-bayerischen Übermacht wollte der 25-Jährige in der Folge noch flüchten und leistete sogar Widerstand gegen die Staatsgewalt. Ihn erwartet jetzt ein Strafverfahren bei, nein nicht beim Königlich Bayerischen Amtsgericht zu Geisbach, sondern bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Und im für den badischen Ganoven schlechtesten Fall fällt irgendwann der Hammer auch im rein badischen Amtsgericht am Karlsruher Schlossplatz auf die harte Unterlage, allerdings ohne Zufriedenheitsgarantie für den Angeklagten.
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